Grenzwert für Gluten
Verordnung (EG) Nr. 41/2009
In der EG-Verordnung der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, wurden die neuen Grenzwerte für Gluten in diätetischen Lebensmitteln und Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs festgelegt. Seit 1. Januar 2012 dürfen nur Lebensmittel, die bis zu 20 ppm Gluten enthalten, als glutenfrei ausgelobt werden. Bei einem Glutengehalt von 21 bis 100 ppm ist dies nicht mehr zulässig. Die einzelnen Länder der EU können entscheiden, ob solche Produkte als „glutenarm“ oder „sehr geringer Glutengehalt“ bezeichnet werden dürfen.
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Lebensmittel für spezielle Gruppen
Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Die Diätrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind („diätetische Lebensmittel“), wurde am 12. Juni 2013 durch die Verordnung über Lebensmittel für spezielle Verbrauchergruppen abgelöst (Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung). Mit dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 zum 20. Juli 2016 aufgehoben. Es ist vorgesehen, die Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnungen „glutenfrei“ und „sehr geringer Glutengehalt“ zukünftig in der Lebensmittelinformations-Verordnung zu regeln, damit Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit mindestens die gleichen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen.
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Kennzeichnung von Allergenen bei verpackten Lebensmitteln
Richtlinie 2007/68/EG
Die Richtlinie der Kommission vom 27. November 2007 bezieht sich auf eine Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten, die EU-weit auf den Etiketten verpackter Lebensmittel angegeben werden müssen.
Die folgenden 14 häufigsten Auslöser allergischer und anderer Unverträglichkeiten müssen in der Zutatenliste oder im Produktnamen angegeben werden:
- Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (d. h. Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse und Queenslandnüsse) und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Kennzeichnung von Allergenen bei verpackter und loser Ware
Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)
Seit 13. Dezember 2014 gilt die am 25. Oktober 2011 verabschiedete Lebensmittelinformations-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), die europaweit eine einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln sicherstellt. Die LMIV löst die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung und die Nährwertkennzeichnungs-Verordnung ab. Neben Regelungen u. a. zu Lebensmittelimitaten und der Herkunft von Lebensmitteln soll die Verordnung gewährleisten, dass Verbraucher verstärkt über Allergene informiert werden. Auf verpackter Ware oder in Zutatenlisten müssen die enthaltenen Allergene nun zusätzlich optisch hervorgehoben werden. Zudem gibt es eine Informationspflicht zu Allergenen für unverpackte Ware, z. B. in Bäckereien, Metzgereien oder in der Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegung. Hierzu hat der Bund eine nationale Vorschrift (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) erarbeitet. Hier ist geregelt, dass die Information über enthaltene Allergene auf einem Schild oder auf der Speisekarte, durch einen Aushang an gut sichtbarer Stelle oder eine sonstige schriftliche Aufzeichnung zu erfolgen hat. Auch eine mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines hinreichend unterrichteten Mitarbeiters ist möglich, wenn eine schriftliche Aufzeichnung über die enthaltenen Allergene vorliegt und diese auf Nachfrage leicht zugänglich ist.
Download: LMIV